
Innerhalb der Gruppe der Angestellten nehmen die sogenannten leitenden Angestellten eine besondere Stellung ein. Sie sind formal weiterhin Arbeitnehmer, verfügen aber über herausgehobene Befugnisse und eine weitgehende Eigenverantwortlichkeit. Leitende Angestellte zeichnen sich dadurch aus, dass sie wesentliche Entscheidungen für das Unternehmen eigenständig treffen dürfen, etwa bei Einstellungen oder Entlassungen von Mitarbeitern. Häufig vertreten sie den Arbeitgeber gegenüber der Belegschaft oder nach außen und tragen eine besondere Verantwortung für betriebliche Abläufe. Die gesetzliche Definition des leitenden Angestellten findet sich in § 5 Absatz 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG). Dabei ist wichtig zu beachten, dass nicht jede Führungskraft automatisch als leitender Angestellter im rechtlichen Sinne gilt.
Die rechtliche Einordnung als leitender Angestellter hat erhebliche Konsequenzen. So sind leitende Angestellte beispielsweise vom Geltungsbereich des BetrVG weitgehend ausgenommen. Sie dürfen keinen Betriebsrat wählen und sind auch selbst nicht wählbar. Auch der Kündigungsschutz unterscheidet sich: Zwar genießen leitende Angestellte grundsätzlich den Schutz des Kündigungsschutzgesetzes, der Arbeitgeber hat jedoch unter erleichterten Bedingungen die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Darüber hinaus gelten für echte leitende Angestellte die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes nur eingeschränkt, da von ihnen ein höheres Maß an Arbeitszeitflexibilität erwartet wird.