Massentlassung

§ 17 Kündigungsschutzgesetz

Eine Massenentlassung liegt vor, wenn ein Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen eine größere Anzahl von Arbeitnehmern aus betrieblichen Gründen kündigt. Die genauen Schwellenwerte ergeben sich aus § 17  Kündigungsschutzgesetze und richten sich nach der Anzahl der Beschäftigten im Betrieb. Beispielsweise gilt eine Entlassung von mehr als fünf Arbeitnehmern in Betrieben mit 21 bis 59 Beschäftigten bereits als Massenentlassung.

Bei einer Massenentlassung bestehen besondere gesetzliche Anforderungen. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, vor der Umsetzung eine Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen. Ohne eine wirksame Anzeige sind die ausgesprochenen Kündigungen rechtlich unwirksam. Zusätzlich muss der Betriebsrat, sofern vorhanden, nach § 17 Abs. 2 KSchG beteiligt und über die Gründe, die Zahl und die Kriterien der Auswahl informiert werden. Darüber hinaus ist ggf. ein Interessenausgleich oder Sozialplan mit dem Betriebsrat zu verhandeln.

Das Verfahren dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor überraschendem Arbeitsplatzverlust in großem Umfang und gibt der Agentur für Arbeit die Möglichkeit, frühzeitig arbeitsmarktpolitisch zu reagieren. Wird das Verfahren nicht ordnungsgemäß eingehalten, kann dies die Unwirksamkeit sämtlicher Kündigungen zur Folge haben. (Lese hierzu den Beitrag vom 12.05.2025)

 
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